Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand 14.09.2006)


1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller zwischen Metallbau-Schmuck GmbH (Auftragnehmerin), FN 278128m, Mühlgasse 1, 2353 Guntramsdorf, und deren Auftraggebern geschlossenen Verträge und deren alleinige Grundlage. Dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Diesen AGB widersprechende Erklärungen sowie Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich widersprochen hat und den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot, Auftragserteilung, Annahme und Auftragsänderung
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Angebote der Auftragnehmerin erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag kommt erst zustande, wenn die Auftragnehmerin den Auftrag des Auftraggebers schriftlich bestätigt oder stillschweigend durch Ausführung annimmt.
Änderungen eines einmal erteilten Auftrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin und berechtigen diese zu einer angemessenen Neufestsetzung der Preise und des Leistungs- bzw. Liefertermins. Im Falle einer Auftragsstornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, die auftragnehmerseitig bereits durchgeführten Leistungen sowie angefallenen Kosten zu bezahlen.

3. Pflichten des Auftraggebers
Zur Auftragsausführung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald der Auftraggeber alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt, seine Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Etwaige behördliche und sonstige Bewilligungen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu erwirken. Die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Auftragserteilung alle für die Durchführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu geben.
Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, die gesetzlich normierten bzw. sonst erforderlichen Maßnahmen der Bauaufsicht und der Baukoordination zu erbringen, der Auftragnehmerin die Leistungserbringung zu ermöglichen und diese mit den Leistungen sonstiger Professionisten abzustimmen.

4. Eigentumsvorbehalt
Jeder Verkauf/jede Lieferung/jede Montage erfolgt unter Eigentumsvorbehalt, wonach der Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Auftragnehmerin bleibt. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die im Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterzuveräußern. Für den Fall einer dennoch erfolgten Weiterveräußerung bietet der Auftraggeber bereits jetzt unwiderruflich die Abtretung dessen Forderung bzw. die Weitergabe des erlangten Barbetrages an die Auftragnehmerin an. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung Dritten zu übereignen. Bei etwaiger Pfändung der Ware durch Dritte hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin davon innerhalb von 3 Tagen unter Übersendung des Pfändungsprotokolls zu informieren.

5. Auftragsinhalt
Entsprechend dem Auftrag verkauft, liefert oder/und montiert die Auftragnehmerin Stahl- und Metallbauprodukte nach ÖNORM 2110 und deren anhängenden Normen.
Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Auftragsänderungen bleiben der Auftragnehmerin vorbehalten.
Sämtliche technische und unternehmerische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmerin und dürfen nicht anderweitig verwendet oder weitergegeben werden.
Für Lieferungen gilt:
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
Angaben über Liefer- und Montagezeiten sind Richtwerte und als solche unverbindlich. Insbesondere begründen sie keine Fixgeschäfte.
Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Adresse. Der Auftraggeber hat für die freie Zufahrt zum Lieferort mittels LKW zu sorgen.
Kann der Auftraggeber die Lieferung nicht zum Liefertermin annehmen, so hat er die Auftragnehmerin darüber rechtzeitig, spätestens aber 72 Stunden vor der geplanten Lieferung, bei sonstiger Pflicht zum Kostenersatz über die Verzögerung zu informieren. Die durch - nicht von der Auftragnehmerin zu vertretenden - Verzögerungen entstehenden Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Die Gefahr für Verschlechterung oder zufälligen Untergang des Liefergegenstandes geht – auch im Fall der Montage - im Zeitpunkt der vereinbarten Anlieferung auf den Auftraggeber über.
Für Montagen gilt zusätzlich:
Der Auftraggeber hat für ungehinderten Zugang zum Errichtungsort mittels LKW sowie einen kostenlosen, gesicherten Lagerort für Material und Werkzeug zu sorgen sowie elektrische Energie kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Auftragnehmerin zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung an. Der Auftraggeber ist daraufhin verpflichtet, die Leistung längstens binnen 5 Werktagen ab erfolgter Fertigstellungsanzeige zu übernehmen und die Übernahme mittels Übernahmeprotokoll zu bestätigen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin kann binnen der 5-Werktages-Frist eine gemeinsame Besichtigung samt förmlicher Abnahme erfolgen. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Abnahmebesichtigung oder unterbleibt diese aus sonstigen, beim Auftraggeber liegenden Gründen, gilt die Leistung einvernehmlich mit dem Tag der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
Der Auftraggeber kann die Übernahme der Leistung nur wegen wesentlicher Mängel, die eine Benützung der Lieferung unmöglich machen, verweigern.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise ergeben sich aus den aktuellen Preislisten sowie dem Angebot der Auftragnehmerin. Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer und Nebenkosten (insbesondere Fracht, Verpackung, Zoll und Transportversicherung). Bei Verkauf und Lieferung gelten die Preisangaben ab Werk, bei Montage frei Haus und montiert.
Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohnkosten oder die Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung ändern, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preisänderungen entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben.
Die Auftragnehmerin kann einen Kostenvorschuss oder Zahlung im Voraus verlangen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teil- und Schlussrechnungen zu legen. Das Entgelt ist unmittelbar nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung des Auftraggebers gilt erst mit der vorbehaltlosen und abzugsfreien Gutschrift auf dem Konto der Auftragnehmerin als geleistet. Bei Verzug hat die Auftraggeberin gegenüber Unternehmern/Kaufleuten Anspruch auf 12% p.a., gegenüber Konsumenten Anspruch auf 4% p.a. Verzugszinsen sowie auf Ersatz aller zweckentsprechenden Eintreibungs-, Gerichts- und Exekutionskosten.
Bei Bekannt werden mangelnder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Fortführung der Arbeiten von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen und bei Nichtzahlung dieser Sicherheitsleistung bzw. Teilzahlungen vom Vertrag zurückzutreten und ihre Leistungen einzustellen.
Die Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung von Entgelten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen und nur nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung, nach ausdrücklichem oder schriftlichen Anerkenntnis einer Gegenforderung zugunsten des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin sowie für Konsumenten weiters bei Zahlungsunfähigkeit der Auftragnehmerin oder für Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, zulässig. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers ist unzulässig.


7. Gewährleistung und Haftung
Die Auftragnehmerin gewährleistet sorgfältige, sach- und fachgerechte Durchführung der vereinbarten Arbeiten sowie das Vorliegen der vereinbarten bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften von Lieferungen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei einem Verbrauchergeschäft 3 Jahre.
Die Auftragnehmerin leistet insbesondere keine Gewähr für:
* zB. Plan, ÖNorm, Auftrag

Hat der Auftraggeber die Leistung mit behebbaren Mängeln übernommen, hat er das Recht, ausschließlich einen den voraussichtlichen Mängelbehebungskosten entsprechenden Teil des Entgelts zurückzuhalten.
Kaufleute/Unternehmer haben jeden Mangel ungesäumt schriftlich zu rügen. Die Beweislastumkehr gemäß §924 ABGB ist ausgeschlossen.

Die Auftragnehmerin haftet nicht für fahrlässige Verletzungen der Warnpflicht gemäß §1168a ABGB.
Schadenersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin sind ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass diese auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Auftragnehmerin zurückzuführen sind oder dass der Auftraggeber als Konsument einen Personenschaden erlitten hat. Die Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt, für allfällige Folgeschäden, unterbliebenen Nutzen, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Ansprüche Dritter sind jedenfalls ausgeschlossen. Für alle Schäden ist die Haftung auf bei Auftragsannahme vorhersehbare Schäden begrenzt, jedenfalls jedoch - ausgenommen gegenüber Konsumenten - mit einem Höchstbetrag von € 10.000,00.

8. Rücktritt vom Vertrag
Die Auftragnehmerin ist zum Rücktritt vom Vertrag oder eines Teiles davon unter Verrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen berechtigt, wenn
• der Auftraggeber die Leistung nicht zulässt, verhindert oder verzögert;
• über das Vermögen des Auftraggebers das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vermögens abgewiesen wurde;
• Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben vom Rücktritt unberührt.

9. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags und alle zu diesem gehörigen Vertragsbestandteile bedürfen – für Konsumenten vorbehaltlich §10 Abs 3 KSchG - zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch ein Abgehen von diesem Formerfordernis kann nur schriftlich erfolgen. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Verweisungsnormen anzuwenden. Im Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit unterwerfen sich die Auftragnehmerin und der Auftraggeber – für Konsumenten vorbehaltlich §14 KSchG - unter Verzicht auf einen sonstigen Gerichtsstand dem für 2700 Wr. Neustadt sachlich zuständigen Gericht. Unwirksame Bestimmungen berühren nicht die Wirksamkeit des restlichen Vertrags und gelten als durch den Vertragszweck wirtschaftlich nahekommende, wirksame Bestimmungen ersetzt.